In vergangener Zeit konnten Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten konnten, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich der Stadt Lichtenberg in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Mit § 3a Nr. 4 Buchstabe b BayLuftV werden § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PflAbfV aufgehoben. Damit besteht ab 01.01.2017 die Möglichkeit nicht mehr, dass die Gemeinde durch eine Verordnung das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulassen kann.
Künftig dürfen nach dem geänderten § 4 Abs. 2 PflAbfV nur noch pflanzliche Abfälle aus Privatgärten und Parkanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur in der Zeit
vom 16.September bis einschließlich 15.November
Quelle: Wir im Frankenwald, Nr. 39 – 29. September 2017, Ausgabe Lichtenberg